Immobilie im Zugewinnausgleich
Viele Menschen denken über den Güterstand erst nach, wenn eine Ehe zu scheitern droht. Das ist romantisch, aber Überraschungen über das in Jahrzehnten Erwirtschaftete sind schmerzhaft und nicht nötig.
Die Zugewinngemeinschaft gilt, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben. Sie sagt nichts anderes, als dass der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn beiden Partnern je zur Hälfte zusteht.
Verglichen wird das Vermögen am Anfang und am Ende der Ehe, bereinigt um die Inflation. Der Partner mit dem größeren Zugewinn zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds.

Auch die Wertsteigerung zählt
Was Ihnen vor der Ehe gehörte, bleibt Ihres, und ein Erbe während der Ehe wird als privilegiertes Anfangsvermögen herausgerechnet. Oder doch nicht? Der Satz stimmt nur für den Wert von damals.
Denn „es wird wirklich tatsächlich jeder Vermögensgegenstand in Geld ausgedrückt“, sagt Mirko Otto. Steigt der Wert Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung während der Ehe, nimmt Ihr Partner daran teil.
Das gilt nach einem Anbau ebenso wie bei einem unbebauten Grundstück, das einfach in einer Gegend liegt, in der die Werte stark gestiegen sind.
Drei Gedanken aus der Folge
Zwei Stichtage. Nötig sind zwei Verkehrswerte: zum Tag der Hochzeit und zur Zustellung des Scheidungsantrags. Mirko Otto dazu: „Ich war bei der Hochzeit nicht eingeladen in aller Regel.“
Einigkeit. Wie die Immobilie damals aussah, müssen deshalb Sie beide sagen. Sind Sie sich darüber nicht einig, muss das Gericht erst Beweis erheben, und das kostet Zeit und Geld.
Ein Gutachter. Lässt jeder für sich bewerten, bestellt der Richter womöglich einen dritten Gutachter. Der Rat der Sendung: gemeinsam beauftragen und die Ehe „mit Würde und mit Vernunft beenden“.
Wie die Bewertung zu einem alten Stichtag gelingt, lesen Sie im Beitrag Was war Ihr Haus bei der Hochzeit wert? Bewerten zu einem alten Stichtag.