Warum es auf Neutralität ankommt
Fachwissen und Marktkenntnis setzen Sie bei einem Sachverständigen voraus. Ob er auch unparteilich arbeitet, sehen Sie ihm nicht an, obwohl daran der Nutzen des Gutachtens hängt.
Ein Gutachten soll nämlich fast immer jemanden überzeugen, der andere Interessen hat als Sie.
Trennung und Erbe
Der andere Ehegatte oder die Miterben sollen den Wert annehmen, damit Sie sich ohne Gericht einigen können.
Finanzamt
Das Finanzamt prüft, ob der Wert sauber hergeleitet ist, bevor es ihn übernimmt.
Bank und Käufer
Eine Bank oder ein Käufer verlässt sich eher auf Zahlen, deren Herkunft zu sehen ist.
Hält der Leser das Gutachten für gefärbt, ist es für Sie wertlos, auch wenn die Zahl am Ende stimmt.
Trennung und Haus: So entsteht der Auszahlungsbetrag Erbengemeinschaft: Auszahlen, verkaufen oder behaltenWas das Gesetz von Sachverständigen verlangt
Am deutlichsten ist das Gesetz bei Gutachten für ein Gericht. Der Sachverständige wird darauf vereidigt, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten (§ 410 ZPO).
Er muss selbst prüfen, ob ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen kann, und ihn dem Gericht unverzüglich mitteilen (§ 407a ZPO).
Jede Partei kann ihn außerdem aus denselben Gründen ablehnen wie einen Richter, also schon wegen der Besorgnis der Befangenheit (§§ 406 und 42 ZPO).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob er wirklich befangen ist. Es genügt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Auch die Gutachterausschüsse, die Kaufpreise sammeln und Bodenrichtwerte ermitteln, sind nach dem Baugesetzbuch selbständig und unabhängig (§ 192 BauGB).
Für ein Gutachten, das Sie selbst beauftragen, gelten diese Regeln des Prozessrechts nicht. Der Maßstab bleibt derselbe, weil Ihr Gutachten vor denselben Lesern bestehen soll.
Warum ein Wunschwert Ihnen schadet
Manche Auftraggeber suchen offen einen Gutachter, der einen vorher besprochenen Wert errechnet. Ein solches Gefälligkeitsgutachten ist aber gar keine Gefälligkeit.
Der Empfänger lässt es bei Zweifeln von einem anderen Sachverständigen auf Plausibilität und fachliche Richtigkeit prüfen. Dann fällt auf, was nicht zu den Unterlagen passt.
Der Schaden trifft beide, den Ersteller und Sie als Verwender, denn Sie haben Zeit verloren und stehen vor der anderen Seite schlechter da als ohne Gutachten.
Woran Sie Unparteilichkeit erkennen
Ob ein Sachverständiger unabhängig arbeitet, zeigt sich am Gutachten selbst. Sie brauchen dafür kein Fachwissen, sondern nur ein paar Fragen an den Text.
Quellen
Hat jede Zahl eine Quelle, die Sie nachschlagen können, zum Beispiel den Marktbericht des Gutachterausschusses oder einen Bodenrichtwert?
Rechenweg
Können Sie Schritt für Schritt nachrechnen, wie aus den Ausgangsdaten der Wert entsteht?
Abweichungen
Sind Zuschläge und Abschläge einzeln genannt und begründet, oder stecken sie in einer Gesamtzahl?
Grenzen
Sagt das Gutachten, was nicht geprüft wurde und welche Angaben von Ihnen oder von Dritten stammen?
Unabhängigkeit ist also nichts, was jemand von sich behauptet. Sie zeigt sich an einer ergebnisoffenen Prüfung, an geeigneten Daten und an einer Herleitung, die Sie nachrechnen können.
Woran Sie einen guten Sachverständigen erkennenWas Sie sagen dürfen und was nicht
Neutralität heißt nicht, dass Sie schweigen sollen. Sie kennen Ihr Haus am besten, und Ihre Hinweise auf Mängel, Schäden oder Nachteile der Lage gehören in jedes Gutachten.
Der Sachverständige prüft diese Hinweise und berücksichtigt sie, wenn sie zutreffen. Etwas anderes ist es, wenn Sie ihm sagen, welche Zahl am Ende stehen soll.
Fragen Sie vor dem Auftrag ruhig, was geschieht, wenn ein anderer Wert herauskommt als erhofft. An der Antwort erkennen Sie, mit wem Sie es zu tun haben.
Bedenken Sie auch, von wem ein Wert stammt. Ein Makler hat ein eigenes Interesse am Preis, weil ein hoher Wert ihm den Auftrag bringt und ein niedriger den schnellen Verkauf.
Mein Standpunkt dazu passt in zwei alte Sätze: Ehrlich währt am längsten, und Lügen haben kurze Beine.
Nach einem älteren Aufsatz des Autors, neu gefasst nach heutigem Recht.